Am 01. September 2020 tritt das neue Waffengesetz vollständig in Kraft. Die Änderungen gehen mit drastischen Verschärfungen für Jäger, Sportschützen und Waffensammler als auch Händler einher. Hier sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst
(die Angaben der Paragrafen beziehen sich, soweit nicht anders genannt auf das Waffengesetz). Die Angaben sind ohne Gewähr.
Waffenverbotszonen
Die Landesregierungen sind ermächtigt, Waffenverbotszonen einzuführen, ohne dass es sich um einen “Hot Spot” in Sachen Verbrechen handelt. Dort gilt neben den üblichen Verboten das Verbot, Messer (feststehend und verstellbar) zu führen, die eine Klingenlänge von mehr als 4 cm aufweisen. Ausnahnen sind möglich (§ 40)
Verbote von Magazinen mit “hoher Kapazität”
Sogenannte Hi-Cap Magazine, das sind bei Kurzwaffen über 20 Schuss, bei Langwafffen über 10 Schuss. Magazine die sowohl für Lang- und Kurzwaffen verwendet werden können zählen als Kurzwaffenmagazine. Die Bemessungsgrundlage der Kapazität ist die Herstellerangabe.
Halbautomaten mit fest eingebauten Magazinen mit höherer Kapazittät sind damit verboten, Repetierer mit einer festen Magazinkapazität von über 10 Schuss sollen dem derzeitigen Stand nach davon jedoch nicht betroffen sein. Wer Magazine besitzt welche vom Verbot betroffen sind kann diese aufgeben (unter Berücksichtigung der Transportvorschriften bei der entsprechenden Polizei- oder Erlaubnisbehörde) oder einen Antrag beim BKA stellen (Paragraph 58 mit Verweis auf § 40). Der AfIuH rät aber zu Ausnahmeregelungen für Sportschützen durch Ausnahmebewilligungen über das Bundeskriminalamt (BKA).
Verbot für Salutwaffen
Salutwaffen werden erwerbsscheinpflichtig beziehungsweise als verbotener Gegenstand eingestuft, je nachdem, ob die umgebaute Waffe zuvor als erwerbscheinpflichtig oder als verbotener Gegenstand eingestuft war.
Eine zur Salutwaffe umgebaute Schusswaffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie/§ 58 mit Verweis auf § 40) die einem Verbot unterliegt bleibt daher auch als Salutwaffe verboten, eine ehemals erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt weiterhin erlaubnispflichtig.
Für letztere werden Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt, es ist keine Waffensachkundeprüfung erforderlich.
Berdürfnisbewilligung
Bei der Bedürfnisbewilligung wird künftig unterschieden nach Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz. Eine verpflichtende Kontrolle seitens der Behörde besteht alle 5 Jahre.
Bedürfnisüberprüfung
Das Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb der ersten zehn Jahre ist mit an jede Waffenart (Lang- beziehungsweise Kurzwaffe) geknüpften Schießnachweisen (ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro Jahr) innerhalb der letzten 24 Monate vor Bedürfnisprüfung verbunden. Erst nach zehn Jahren reicht eine Bescheinigung des Schießvereins über die Mitgliedschaft.
Regelmäßig Abfrage beim Bundesverfassungsschutz
Die Nachfrage beim Bundesverfassungsschutz zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt nun regelmäßig und gilt auch im Rahmen des Sprengstoffrechts. Die Überprüfung geht mit dem Risiko des Verlusts der Zuverlässigkeit einher.
Beschränkung gelbe WBK
Gelbe Waffenbesitzkarten sind auf maximal zehn Waffen beschränkt.
Schießstandüberprüfungen
Die Schießstandüberprüfung hat durch einen Sachverständigen alle vier Jahre zu erfolgen bei Schießständen für erlaubnispflichtige Waffen und alle sechs Jahre bei Schießständen für nicht erlaubnispflichtigen Waffen.
Schießstandsachverständige
Die Bundesländer sind zur Festlegung von Ausbildungskriterien für Schießstandsachverständige ermächtigt.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Nach früherem deutschen Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht die Anforderungen der EU Deaktivierungs-Verordnung erfüllen, werden künftig wie scharfe Schusswaffen behandelt.
„Alt-Dekowaffen“ bleiben jedoch solange erlaubnis- und auch anzeigefrei, wie sie nicht den Besitzer wechseln. Erst bei einem Besitzwechsel (auch im Erbfall) oder bei dem Verbringen in einen anderen EU Mitgliedstaat müssen Alt-Dekowaffen nach den neuen Vorgaben nachdeaktiviert werden. Für den Fall des Besitzerwechsels kann auch eine waffenrechtliche
Erlaubnis beantragt werden, die unter erleichterten Voraussetzungen (keine Waffensachkundeprüfung erforderlich) erteilt wird.
Wesentliche Teile von Schusswaffen
Gehäuse und Griffstücke sowie Verschlussträger von Langwaffen werden als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft und sind somit erlaubnispflichtig.
Schalldämpfer ohne Voreintrag (ab sofort!)
Jäger dürfen unter Vorlage eines gültigen Jagdscheins Schalldämpfer für Langwaffen mit Zentralfeuermunition kaufen. Der bisher notwendige Voreintrag entfällt, der Schalldämpfer muss dennoch, nach Erwerb in die WBK eingetragen werden.
Nachtsicht- und Vorsatztechnik
Jäger dürfen unter Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins Vorsatz- und Aufsatzgeräte für Zieloptiken kaufen, die Verwendung wird allerdings durch die jeweiligen Landesjagdgesetze geregelt.