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Darf ich trotz Corona derzeit noch jagen?

Gunfinder Magazin

Die Ausbreitung des Corona-Virus (Covid-19) hat spätestens seit Mitte März 2020 weltweit weitreichende Folgen auf das gesellschaftliche Leben. Obwohl in vielen Bundesländern in Deutschland schon vorher verschärfte Beschränkungen erlassen wurden, wie zum Beispiel die Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder das Verbot Bars und Gaststätten zu öffnen, sind seit dem 23.03.20 weitreichende Regeln in Kraft, bei welcher als Notstandsmaßnahme ein Kontaktverbot erlassen wurde. Die detaillierten Maßnahmen finden sich unten noch einmal zusammengefasst.

Auswirkungen auf die Jagd

Jagd ist gerade jetzt durch die drohende Verbreitung der ASP für die Nutztierhaltung sehr wichtig, weil vermieden werden muss, dass die Seuche von Wildschweinen auf Hausschweine übergreift. 

Außerdem für viele Jäger schon alleine aus Gründen der Wildschadensverhütung unvermeidlich weil existenzbedrohend, auf die scharfe Bejagung des Schwarzwildes zu verzichten. In Zeiten der Krise und der Kontaktverbote, welche zahlreichen Virologen allerdings noch nicht weit genug gehen, und welche deswegen ein Ausgehverbot fordern stellt sich die Frage inwiefern die Jagdausübung noch möglich ist.

Jäger erfahren bereits viele Einschränkungen weil zahlreiche Büchsenmacher und Händler bereits geschlossen haben, und viele Akteure in der Branche noch nicht über eine funktionierende Online-Struktur verfügen, um ihre Waffen, Munition und Ausrüstung auch über das Internet verkaufen oder bewerben können. Des Weiteren sind auch z.B. auch Schießstände von der temporären Zwangschließung betroffen.

 

Darf ich trotz Corona derzeit noch jagen?

Die Jagdausübung ist ein “triftiger Grund”- in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen, welche derzeit in Kraft sind. Die Regeln beinhalten, dass Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, welche nicht in einem Haushalt leben verboten sind. Dabei soll ein Abstand von 1,5 Metern zueinandern nicht unterschritten werden. - Die Fahrt ins Revier, sowie der Ansitz sind also nicht verboten. Hingegen sollten Sammelansizte, Gesellschaftsjagden sowie alle geselligen Zusammenkünfte unterlassen bleiben.

 

Derzeit verschärfte Bedingungen gelten in Mecklenburg-Vorpommern:

Zwar ist die Jagd grundsätzlich nicht komplett betroffen, in Mecklenburg-Vorpommern dürfen Jäger allerdings derzeit allerdings nicht zur Jagd einreisen- auch wenn sie in MVP eine eigene Unterkunft oder sogar einen Zweitwohnsitz vorweisen können.

 

Die allgemeinen Regeln des Kontaktverbots im Überblick:

Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, Kontakte  anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 

Außerhalb der eigenen Wohnung ist zu Menschen, welche nicht im eigenen Haushalt leben ein Mindestabstand von 1,5 Metern oder mehr nicht zu unterschreiten, um die Gefahr der Tröpfcheninfektion zu minimieren.

Außerhalb der eigenen Wohnung ist es nicht gestattet sich mit mehr als einer Person aufzuhalten, welche nicht im eigenen Haushalt lebt. Das bedeutet, dass mehrere Jäger, die im gleichen Haushalt leben miteinander jagen dürfen.

Zum Aufenthalt in der Öffentlichkeit berechtigen der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, zu Einkäufen, zu Arztbesuchen, individueller Sport oder Bewegung an der frischen Luft oder anderen notwendigen Tätigkeiten. Die Jagdausübung fällt bisher nicht unter die verbotenen Tätigkeiten.

Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden. Für Jäger bedeutet das alle geselligen Zusammenkünfte wie Stammtische oder Vereinstreffenoder ähnliches bis auf Weiteres zu unterlassen.

Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiterhin möglich.

In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. Dies lässt sich im Bezug auf die Jagd auf jagdliche Einrichtungen sowie gemeinschaftlich genutzte Wildkammern übertragen.

 

Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

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