Es ist wohl unumstritten, dass Pfeil und Bogen zu den ältesten Distanzwaffen in unserer Geschichte zählen. Sie wurden nicht nur bei der Jagd, sondern auch in zahlreichen Auseinandersetzungen und Kriegen eingesetzt und führten somit zum Tod vieler Menschen. Das mag in einigen Ländern auch heute noch der Fall sein, im deutschen Waffengesetz werden Bögen allerdings nicht mehr als Waffen eingestuft. Der folgende Artikel erklärt warum dies so ist und was es dennoch zu beachten gilt.
Rechtliche Einstufung eines Bogens
Eine Definition für den Begriff der Waffen finden wir bereits im ersten Paragraphen des Waffengesetzes. Demnach sind Waffen u.a. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie verschiedene tragbare Gegenstände. Und schaut man sich die einzelnen Definitionen genauer an, so erkennt man, dass diese eben nicht auf Pfeil und Bogen zutreffen. Es handelt sich also um bloße um Sport- und Spielgeräte. Der sportliche Gedanke ist dabei im Laufe der Jahre soweit in den Vordergrund gerückt, dass Bögen, ganz gleich welcher Art, überhaupt nicht vom Waffengesetz erfasst werden.
Der wesentliche Unterschied zur Armbrust besteht übrigens darin, dass die eingebrachte Antriebsenergie bei einem Bogen nicht durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann. Armbrüste und Pfeilabschussgeräte stehen den Schusswaffen daher rechtlich gleich, während Bögen einfache Sportgeräte bleiben.
Erwerb, Besitz und Führen
Doch was bedeutet dies nun für den Erwerb und Besitz von Bögen? Ganz einfach: Es gibt keine besonderen Voraussetzungen aus dem Waffengesetz, die zu beachten wären. Kein Mindestalter, keine Haftpflichtversicherung, keine abgelegte Sachkundeprüfung und auch kein Bedürfnisnachweis. All diese Bedingungen, die insbesondere Sportschützen scharfer Schusswaffen betreffen, entfallen beim Umgang mit Bögen.
Dies gilt auch für das Führen dieser besonderen Sportgeräte. Der Schütze benötigt hierfür weder einen Waffenschein, noch eine sonstige Berechtigung.
Schießen mit Pfeil und Bogen
Und auch beim Schießen mit einem Bogen bleibt es einfach. Da das Waffengesetz keine Anwendung findet, ist hier lediglich der bloße Menschenverstand gefragt. Natürlich sollte man sich nicht mitten auf einen belebten Marktplatz stellen und dort Pfeile verschießen, aber in einem Wald, auf einer großen Wiese oder ganz einfach auf einem Privatgrundstück stellt dies grundsätzlich kein Problem dar. Natürlich sollte man den jeweiligen Grundstückseigentümer zuvor um Erlaubnis fragen. Denn eins ist sicher, der Umgang mit Pfeil und Bogen erfordert größte Vorsicht und sollte daher keinesfalls leichtfertig geschehen. Man sollte sich stets absichern und dafür Sorge tragen, dass die Pfeile kontrolliert in einer Pfeilfangmatte stecken bleiben und nicht unkontrolliert über das Ziel hinausschießen können.
Viele Verbände und Vereine empfehlen daher, nur auf gesonderten Plätzen zu üben, die diese Voraussetzungen erfüllen. Ebenso wird auch empfohlen, eine spezielle Versicherung für diesen besonderen Sport abzuschließen, da private Haftpflichtversicherungen entstandene Schäden oft nicht mit abdecken. Und auch der sichere Umgang mit Pfeil und Bogen sollte zunächst erlernt und geübt werden. Hier bieten sich spezielle Einsteigerkurse an. Gerade ungeübte Kinder sollten dabei nicht ohne Aufsicht gelassen werden. In den meisten Vereinen ist daher auch ein Mindestalter vorgesehen, obwohl dies theoretisch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Aufbewahrung der Sportausrüstung
Abschließend bleibt noch die richtige Aufbewahrung eines Bogens zu klären. Auch hier sieht das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine besonderen Anforderungen vor. Dennoch empfiehlt es sich, die „Waffe“ mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. In jedem Fall sollte man garantieren können, dass Unbefugte keinen Zugriff auf diese besondere Sportausrüstung haben.
Weitere Informationen zu Bögen und natürlich auch zu anderen freien Waffen befinden sich auf meinem YouTube Kanal Kwannick - Waffengesetz und Co.
Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.