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Verbotene Waffen und Gegenstände

Gunfinder Magazin

Der Besitz von vielen verschiedenen Waffen ist gesetzlich eingeschränkt oder komplett verboten. Im folgenden eine Übersicht für Händler sowie die Nutzer und Betreiber von Handelsplattformen.

(Achtung: die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Angaben ohne Gewöhr!)

Kriegswaffen

Zu den Kriegswaffen zählen alle Waffen, welche unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen. 

 

Vollautomatische Schusswaffen

Die meisten vollautomatischen Schusswaffen sind Kriegswaffen und damit eigentlich im Verbot von Kriegswaffen eingeschlossen. Gesetzlich wird, um die Vollständigkeit zu garantieren, allerdings noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen.

 

Verbotene Vorderschaftrepetierflinten

Vorderschaftrepetierflinten, sogenannte “Pump-Guns” sind verboten wenn 

 

Getarnte Waffen

“Getarnte Waffen” bedeutet hier, als anderer Gegenstand getarnte Waffen. Diese verbotene Gruppe von Gegenständen umfasst gleichermaßen Schusswaffen wie Blankwaffen. So gehören zum Beispiel als Kugelschreiber, Telefon oder Taschenlampe getarnte Pistolen ebenso dazu wie als Kämme getarnte Dolche oder Säbel, die als Spazierstock oder Regenschirm getarnt sind.

 

Verkleinerbare Waffen, Wilderergewehr

Waffen, welche weiter zerlegt, zusammengeklappt, zusammengeschoben oder verkürzt werden können, als das für jagdliche oder sportliche Zwecke üblich ist. Die Abgrenzung einer solchen “Wildererwaffe” und einer erlaubten demontierbaren Waffe (Take-Down-Gewehr) ist in der Praxis extrem mühselig - Im Einzelfall muss eine Entscheidung durch eine entsprechende Fachabteilung des LKA oder BKA erfolgen. Wichtige Hinweise dafür, ob es sich bei einer einfach zerlegbren Waffe um einen verbotenen Gegenstand handelt:

 

Mehrschüssige Kurzwaffen (Kaiber unter 6,3 mm)

Mehrschüssige Kurzwaffen, welche nach dem 01.01.1970 gebaut wurden, deren Kaliber unter 6,3 mm liegt und deren Antrieb nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfüllt.

 

Stahlruten

Stahlruten sind Schlagwaffen. Im Gegensatz zu Knüppeln, Stangen oder Rohren sind sie biegsam, beispielsweise durch ein federndes Element. Stahlruten können oft zusammengeschoben werden. In der Regel sind sie am Ende mit beschwert, beispielsweise durch einen Metallkopf. Starre Teleskopschlagstöcke gehören nicht zu den Stahlruten, ihr Besitz ist nicht verboten, allerdings dürfen sie in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Die Biegsamkeit von Stahlruten ist ihr wesentliches Element, da dadurch die Schlagwirkung verstärkt wird.

 

Totschläger

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen das Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes und schweres Material beschwert ist. Die Biegsamkeit des Materials wirkt sich verstärkend auf die Schlagwirkung aus.

 

Schlagringe

Ein Schlagring schützt die Hand beim Zuschlagen mit der Faust. Dies ermöglicht Schlagen mit mehr Kraft, da die Verletzungsgefahr der Hand verringert wird. Außerdem sind Schlagringe härter als Hände- die Schläge sind wesentlich härter. 

Mit Quarzsand gefüllte Handschuhe, oft “Sandhandschuhe” genannt, gehören hingegen nicht zu den verbotenen Gegenständen, wurden vom Bundesgerichtshof jedoch als gefährliches Werkzeug im Sinne des §224 StGB eingestuft. Die Verwendung von Quarzsandhandschuhen kann damit als Gefährliche Körperverletzung bewertet werden.

Auch bearbeitete Alltagsgegenstände welche die Funktion eines Schlagrings erfüllen und als solcher eingesetzt werden sollen fallen unter das Verbot.

 

Wurfsterne

Wurfsterne sind seit 2003 in Deutschland verboten. Dies schließt sowohl Wurfsterne mit geschliffenen Klingen als auch auf ungeschliffene Exemplare zu.  Wurfsterne sind vor allem durch ihr Verbreitung in der Pop-Kultur bekannt und werden oft als "Ninja-Sterne" bezeichnet.

 

Molotowcocktail

Als Molotowcocktail werden verschiedene Brandsätze zum Werfen bezeichnet. Das Werfen auf Personen wird juristisch als versuchtes Tötungsdelikt bewertet.

 

Reizstoffsprühgeräte ohne Kennzeichnung

Reizstoffsprühgeräte sind Geräte, mit denen Reizgas oder Pfefferspray versprüht wird. Ein Reizstoffgerät enthält eine Sprühdose als Ladung, ist damit also beladbar. Eine Sprühdose mit Pfefferspray ist demnach kein Reizstoffsprühgerät. Reizstoffsprühgeräte unterliegen dem Verbot, wenn das amtliche Prüfzeichen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt fehlt.

 

Präzisionsschleudern

Präzisionsschleudern sind Steinschleudern, bei welchen die Präzision durch eine Armstütze und gegebenenfalls eine Zielhilfe bedingt ist. Auch wenn eine Armstütze nicht angebracht ist reicht die Möglichkeit eine solche an die Schleuder anzubringen dafür, sie als Präzisionsschleuder zu kategorisieren.

 

Drosselgegenstände

Ein Drosselgegenstand, auch “Nun-Chaku" oder “Würgeholz” kann vielseitig zum Angriff eingesetzt werden (Schlagen, Klemmen, Würgen, Drosseln) und ist Deutschland ein verbotener Gegenstand. Es besteht in der Regel aus zwei gleich langen (etwa 30 cm) Holzstöcken, welche mit einer Kette (ca 15 cm Länge) verbunden sind. Auch für Traininszwecke konstruierte “Soft-Nun-Chakus”, bestehend aus mit Schaumstoff umhüllten Kunststoffrohren, welche mit einer Schnur verbunden sind, fallen unter das Verbot, genau so wie alle anderen Varianten.

 

Fallmesser

Bei Fallmessern fällt die im Messergriff verborgene Klinge durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff und verriegelt daraufhin.

 

Springmesser

Bei Springmessern wird die im Griff verborgene Klinge druch das Auslösen einer Feder beschleunigt und arretiert. Vom Verbot von Springnmessern sind jene ausgenommen, die sich seitlich öffnen, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85 mm aus dem Griff herausragen. Dennoch sind diese Messer als Waffen eingestuft und ihr Besitz erst ab 18 Jahren gestattet ist. Das Führen in der Öffentlichkeit der erlaubten Springmesser ist eine Ordnungswidrigkeit.

 

Faustmesser

Ein Faustmesser ist ein Messer, bei dem die Klinge im 90°-Winkel zum Griff angebracht ist. Der Griff liegt also bestimmungsgemäß quer in der Handfläche, während die Klinge entweder zwischen Mittel- und Ringfinger oder Mittel- und Zeigefinger zum Vorschein kommt. Diese Bauform ermöglicht sehr kleine und kompakte Messer. Faustmesser ermöglichen durch ihre Bauform ein besonders präzises und kraftsparendes Schneiden aus dem Handgelenk und sind deshalb bei Jägern u. ä., früher auch bei Kürschnern, zum Aufbrechen, Häuten und Zerwirken sehr beliebt. Durch die Griffhaltung ist, insbesondere in Verbindung mit einer Dolchklinge, ein kräftiges Zustechen möglich, wodurch das Verbot begründet ist.

 

Butterflymesser

Ein Butterflymesser wird auch als Balisong bezeichnet und ist ein Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen. Der Begriff Balisong stammt aus dem Tagalog und ist eine Zusammensetzung der beiden Wörter balí („brechen“) und sungay („Horn“). Das Balisong stammt von den Philippinen und, so die Legende, ein Arbeitsmesser für Fischer. Durch das charakteristische Aufschleudern des Messers wird es von Kriminellen, wie das Springmesser zur Einschüchterung bei Überfällen benutzt.

 

Verbotene Munition

Hartkerngeschosse

Hartkerngeschosse sind panzerbrechend und dürfen daher nicht von Zivilisten besessen werden.

 

Geschosse mit Betäubunggsstoffen

Geschosse mit Betäubungsstoffen fallen  unter das Verbot, sofern sie zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind.

 

Geschosse oder Kartuschenmunitino mit Reizstoffen

Diese Munition ist ebenfalls verboten, sofern sie zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt ist und kein amtliches Prüfzeichen aufweist.

 

Patronenmunition mit Treibspiegelgeschossen 

Treibspiegelmunition ist Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufs vom Geschoss trennt. Ursprünglicher Zweck von Treibspiegeln: Das Geschoss soll dadurch sehr viel schneller werden als die übliche Munition seines Kalibers. Das Verbot begründet sich allerdings dadurch, dass die Geschosse von Treibspiegelmunition keine Laufspuren aufweisen und daher nicht mehr dem jeweiligen Lauf zugeordnet werden können. Das Verbot beschränkt sich auf Munition für gezogene Läufe.

 

Patronenmunition mit anderen Geschossen

 

Kleinschrotmunition

Nur “Grenaille”-Munition, welche aus zugelassenen Schreckschusswaffen verschossen werden kann.

Reizstoff-Sprühdose ohne Zulassungszeichen

Mit Zulassungszeichen vom BKA ist zugriffbereites Führen ohne Waffenschein erlaubt. Nur Dosen mit CS und CM Gas unterliegt diesen Bestimmungen, Pfefferspray nicht.

 

Gegenstände zur Veretzungsbeibringung

Damit sind Gegenstände gemeint, welche zur Verletzungsbeibringung mit einer anderen als mechanischen Energie konzipiert sind. Dazu gehören beispielsweise Elektroimpulsgeräte, auch als “Elektroschocker” bezeichnet, sofern sie nicht mit das entsprechende Kennzeichen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt aufweisen. Dieses benötigen sie vor allem, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit zu attestieren. Distanz-Elektroimpulsgeräte wie “Taser”, welche den elektrischen Impuls durch verschießbare Elektroden oder über einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl übertragen sind ebenfalls verboten.

 

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