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Ein Gastbeitrag von
Kwannick
Kwannick
Gunfinder Experte
Wo und wann darf mit Schreckschusswaffen geschossen werden? Welche Messer darf man öffentlich führen? Und welche Waffen sind in Deutschland generell verboten? Wie hoch sind die Strafen? Diese und weitere Fragen aus dem Bereich des Waffenrechts werden hier beantwortet.

Springmesser im Waffengesetz

Gunfinder Magazin

In Deutschland gibt es zwar zahlreiche Waffen, die man ab einem Mindestalter von 18 Jahren erlaubnisfrei kaufen kann, Spring- bzw. Automatikmesser gehören jedoch nicht dazu. Sie zählen in Deutschland zu den verbotenen Waffen. Das ist jedoch auch nur die halbe Wahrheit. Wie bei einigen anderen Waffen auch, hält das Waffengesetz gewisse Ausnahmen parat, die eine nähere Betrachtung dieser Messer erforderlich machen. Wer also daran interessiert ist, sich ein in Deutschland zugelassenes Springmesser zuzulegen, der sollte den nachfolgenden Artikel unbedingt lesen.

Rechtliche Einstufung eines Springmessers

Eine Definition für den Begriff der Waffen finden wir bereits im ersten Paragraphen des Waffengesetzes. Demnach sind Waffen u.a. tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt. Laut Anlage 1 zum Waffengesetz sind dies Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser und eben auch Springmesser. Und natürlich ist hier auch gleich eine passende Definition aufgeführt:
 

„Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.“ 

// Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1

Folglich ist der Begriff der Waffen erfüllt und das Waffengesetz ist vollumfänglich anzuwenden. Der Umgang mit einem Springmesser ist daher nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aber spielt das denn überhaupt eine Rolle, wenn Automatikmesser doch sowieso verboten sind?

 

Sind Springmesser verboten?

Der Umgang mit einigen Waffen ist in Deutschland verboten. Dieses Verbot ergibt sich aus dem § 2 Abs. 3 WaffG. Die Liste dieser verbotenen Waffen wiederum ist in der Anlage 2 zum Waffengesetz aufgeführt. Und tatsächlich sind Springmesser hier genannt. Jeglicher Umgang mit ihnen ist also grundsätzlich verboten und stellt sogar eine Straftat dar, die mit einer entsprechenden Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Betonung liegt hier jedoch auf dem Wort „grundsätzlich“. Wie bereits erwähnt, hält das Waffengesetz gewisse Ausnahmen parat, die eine nähere Betrachtung dieser Messer erforderlich machen.

 

Ausnahmen von dem Verbot

Von dem Verbot ausgenommen sind Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, sofern der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchsten 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese drei Merkmale kumulativ zu betrachten sind. Alle Voraussetzungen müssen also zeitgleich erfüllt sein. Erst dann handelt es sich um ein Messer, dass nicht unter das Verbot fällt. 

Hat man also ein Messer zur Hand, dessen Klinge zwar max. 8,5 cm lang und nicht beidseitig geschliffen ist, aber dennoch vorne aus dem Griff herausschnellt, handelt es sich nach wie vor um eine verbotene Waffe. Man kann also zurecht behaupten, dass sämtliche OTF Messer (Out Of The Front) generell in Deutschland verboten sind. 

 

Führen eines Springmessers

Zuletzt bleibt uns natürlich auch diesmal nicht der § 42a WaffG erspart. Erfüllt das Springmesser die genannten Voraussetzungen, darf man es zwar unter Beachtung der gesetzlichen Altersgrenze erwerben und besitzen, das Führen dieser Messer ist jedoch gesondert geregelt. 

Hier wäre sicherlich ein ausführlicher Artikel zum § 42a WaffG angebracht. Kurz zusammengefasst: er beschäftigt sich u.a. mit dem Verbot des Führens bestimmter Arten von Messern. Hierzu zählen feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm sowie Messer, deren Klingen einhändig festgestellt werden können (sogenannte Einhandmesser). 

Sinn und Zweck eines Springmessers ist es natürlich, dass dieses auch einhändig geöffnet werden kann. Dass die Klinge dabei zugleich arretiert wird, konnten wir bereits aus der Definition zu diesen Messern entnehmen. Springmesser sind also klassische Einhandmesser und dürfen in Deutschland daher nicht geführt werden. Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier wieder die Regel. Nach § 42a Abs. 2 WaffG gilt dieses Verbot nicht für das Führen von Einhandmessern, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. 

Eine ausführliche Betrachtung dieser Vorschrift würde hier nun sicherlich den Rahmen sprengen. Sofern ihr aber an einem gesonderten Artikel zum Thema „Verbot des Führens bestimmter tragbarer Gegenstände“ interessiert seid, dann lasst es mich gerne wissen.  

Weitere Informationen zu Springmessern und natürlich auch zu anderen freien Waffen befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“.

Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

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