Dokumente und Formulare (Österreich)
Kauf und Verkauf einer Waffe laufen in Österreich über eine Handvoll Dokumente. Hier steht, welche das sind, wofür sie gelten und wo du sie bekommst.
Waffenbesitzkarte (WBK)
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zu Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorien B und, seit April 2026, C. Sie wird von der Waffenbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien die Landespolizeidirektion) ausgestellt und nennt, wie viele Waffen du besitzen darfst. Voraussetzungen: Mindestalter (25 Jahre für Kategorie B, 21 für C; Jäger und Sportschützen 21 für B), Verlässlichkeit, ein klinisch-psychologisches Gutachten mit Explorationsgespräch, eine Rechtfertigung wie Jagd, Sport oder Sammeln und eine sichere Verwahrung. Bei Erstantrag ist sie fünf Jahre befristet; danach kann eine unbefristete beantragt werden. Beantragt wird sie bei der Waffenbehörde deines Wohnsitzes.
Waffenpass
Der Waffenpass berechtigt zusätzlich zum Führen außerhalb von Wohnung und Liegenschaft. Er wird nur bei besonderem Bedarf erteilt und ersetzt die WBK. Inhaber eines Waffenpasses sind von der vierwöchigen Wartefrist beim Ersterwerb ausgenommen.
Jagdkarte
Die gültige Jagdkarte des Landesjagdverbands berechtigt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C, zum Führen während der Jagd und zum Kauf von Munition. Für Kategorie B reicht sie nicht. Beim Kauf zählt die Jagdkarte mit dem Zahlungsbeleg des laufenden Jahres.
Auszug aus dem Zentralen Waffenregister
Im Zentralen Waffenregister (ZWR) sind alle Schusswaffen der Kategorien B und C auf ihren Besitzer registriert. Ein Auszug belegt den eigenen Waffenbesitz, etwa beim Munitionskauf. Die Registrierung einer Übertragung nimmt der Waffenhändler vor, du selbst musst dafür nichts einreichen.
Kaufvertrag
Ein schriftlicher Kaufvertrag ist beim Privatverkauf nicht vorgeschrieben, weil der Waffenhändler die Übertragung registriert. Für euch beide ist er trotzdem sinnvoll: Datum, Namen und Anschriften, Marke, Modell, Kaliber und Seriennummer, Preis und Zustand. Das Datum des Vertrags zählt auch für die vierwöchige Wartefrist beim Ersterwerb (§ 41f WaffG). Den Beleg des Händlers über die Registrierung bewahrt ihr auf.
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Leihschein
Auch das Verleihen ist ein Erwerb: Der Leihnehmer braucht dieselbe Berechtigung wie ein Käufer. Für eine Überlassung bis zu drei Werktagen halten Leihgeber und Leihnehmer Waffe, Namen, Anschriften, Dokumentnummern und Datum fest und bewahren die Angaben sechs Monate auf (§ 28 Abs. 2, § 33 Abs. 7 WaffG). Dauert die Überlassung einer Waffe der Kategorie B länger, zeigt ihr sie unverzüglich der Behörde des Leihnehmers an. Auf einer genehmigten Schießstätte braucht es keinen Beleg.
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Jagderlaubnisschein und Jagdgastkarte
Wer ohne den Jagdausübungsberechtigten jagt, braucht dessen schriftliche Erlaubnis. In der Steiermark, in Salzburg, Tirol und Wien ist die Form frei, Salzburg und Tirol schreiben den Mindestinhalt vor. Oberösterreich, Kärnten und Vorarlberg verlangen den amtlichen Vordruck, Niederösterreich keine schriftliche Erlaubnis. Wer keine Jagdkarte des Bundeslandes hat, braucht zusätzlich eine Jagdgastkarte; die Vordrucke dafür gibt der Jagdausübungsberechtigte aus, er bekommt sie vom Landesjagdverband oder der Behörde.
Jagderlaubnisschein für Steiermark, Salzburg, Tirol und Wien ausfüllen
Europäischer Feuerwaffenpass
Wer mit eigenen Waffen zur Jagd oder zum Wettkampf in ein anderes EU-Land reist, beantragt bei der Waffenbehörde den Europäischen Feuerwaffenpass. Für einen Verkauf innerhalb Österreichs brauchst du ihn nicht.
Wie die Übergabe abläuft: Waffenübergabe: so läuft sie rechtlich ab.