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Schreckschusswaffen (Schweiz)

Aktualisiert am 8. Oktober 2026
Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage für ein Land: Schweiz. Er ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragst du einen Büchsenmacher, einen Anwalt oder die zuständige Behörde.

Schreckschuss-, Gas- und Signalpistolen verschießen keine Geschosse, sondern Knall-, Reizstoff- oder Signalpatronen. Weil sie einer echten Pistole zum Verwechseln ähnlich sehen, gelten sie in der Schweiz als Waffen (Artikel 4 Waffengesetz), zusammen mit Imitations- und Softairwaffen gleicher Optik. Sie brauchen keinen Waffenerwerbsschein, aber einen schriftlichen Vertrag.

Was der Käufer braucht

  • Volljährigkeit, geprüft am amtlichen Ausweis
  • keine Beistandschaft, kein einschlägiger Strafregistereintrag, keine Gefährdungsanzeichen
  • einen schriftlichen Vertrag nach Artikel 11, den ihr beide zehn Jahre aufbewahrt

Eine Meldung an das Waffenbüro ist nur für Feuerwaffen vorgeschrieben; eine Schreckschusswaffe ist keine. Frag im Zweifel dein kantonales Waffenbüro, manche Kantone wünschen die Kopie trotzdem.

Was frei ist

Durchsichtige Softairwaffen, deutlich als Spielzeug erkennbare Modelle und Signalgeräte ohne Waffenoptik sind keine Waffen und wechseln formlos den Besitzer.

Patronen

Knall-, Gas- und Signalpatronen werden an Volljährige verkauft. Pyrotechnische Munition für Abschussbecher fällt unter das Sprengstoff- und Pyrotechnikrecht; prüfe die Kategorie, bevor du sie anbietest.

Tragen und Transport

Das Tragen in der Öffentlichkeit ist wie bei jeder Waffe nur mit Waffentragschein erlaubt; transportiert wird ungeladen und verpackt auf direktem Weg. Wer eine Schreckschusswaffe zieht oder damit droht, wird behandelt, als wäre sie echt.

Umbauten

Eine Schreckschusswaffe, die so verändert wurde, dass sie Geschosse verschießen kann, ist eine Feuerwaffe und meist eine verbotene. Verkaufe und kaufe keine veränderten Stücke.

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