Ganz gleich ob wir nun alte Luftgewehre, sportliche Paintball Markierer oder moderne Airsoft und RAM Waffen betrachten, Druckluftwaffen gehören wohl zu den beliebtesten Waffen überhaupt. Für viele sind sie der erste Einstieg in die Welt des Schießsports. Dieser Artikel beschäftigt sich daher mit den wesentlichen Informationen rund um das Thema Druckluft- und Federdruckwaffen im Waffengesetz.
Luftdruck oder Druckluft
Zwar möchte ich nicht auf die unterschiedlichen Kompressionsmethoden der aktuell gängigen Modelle eingehen, eine Sache liegt mir jedoch besonders am Herzen:
in den Waffen werden die Geschosse durch komprimierte Luft beschleunigt. Es kommt also Druckluft zum Einsatz. Der Begriff „Luftdruck“ hingegen hat eher etwas mit dem Wetter zu tun. Dieser Begriff wird also umgangssprachlich oft falsch verwendet, aber das ändert natürlich nichts an der rechtlichen Einstufung dieser Waffen.
Rechtliche Einstufung von Druckluftwaffen
Zunächst wäre also zu klären, ob Druckluftwaffen überhaupt Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind und ob dieses entsprechend Anwendung findet. Die Definition lässt sich direkt aus dem ersten Paragraphen entnehmen. „Waffen sind u.a. Schusswaffen.“ Und wesentliches Merkmal der Schusswaffen wiederum ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. // Anlage 1 WaffG
Das ist natürlich auch bei Druckluftwaffen der Fall, weshalb es sich per Definition tatsächlich um Schusswaffen und somit auch um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt. Anders als bei scharfen Feuerwaffen hält das Gesetz aber einige Erleichterungen parat, die sich vor allem auf den Erwerb und Besitz dieser Waffen beziehen.
Erwerb und Besitz
Zunächst einmal ist der Umgang mit Waffen natürlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen jedoch grundsätzlich erlaubnisfrei. Das gilt allerdings nur, sofern den Geschossen eine maximale Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird. Derartige Waffen müssen zudem mit dem Prüfzeichen „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sein.
Es gibt jedoch auch Waffen, die ohne F-Kennzeichnung auskommen und dennoch zu den erlaubnisfreien Waffen gehören. Hierzu zählen die Druckluftwaffen, die bereits vor dem 01. Januar 1970 in der BRD bzw. vor dem 02. April 1991 in der DDR hergestellt und entsprechend den zu diesen Zeitpunkten geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind. Näheres hierzu regelt die Anlage 2 zum Waffengesetz.
Führen und Transport einer Druckluftwaffe
Da Druckluftwaffen wie bereits dargestellt Schusswaffen sind, benötigt man für das Führen tatsächlich eine entsprechende Erlaubnis. Diese wird in Deutschland durch einen Waffenschein erteilt. Siehe hierzu auch § 10 Abs. 4 WaffG. Ein Führen ohne diese Erlaubnis stellt eine Straftat dar und kann sogar mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Eine Waffe führt aber natürlich nur derjenige, der auch wirklich die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Möchte man die Waffe lediglich von A nach B transportieren, benötigt man keine Erlaubnis. Nach § 12 Abs. 3 WaffG darf die Waffe hierbei allerdings ausschließlich „nicht schussbereit“ und „nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zu einem anderen Ort befördert werden. Die Waffe darf also nicht geladen sein und sollte sich bestenfalls in einem verschlossenen Behältnis befinden. Dann gibt es auf dem Weg zur Schießstätte bzw. dem Spielfeld auch keine Probleme, sofern man mal mit Airsoft Waffen oder Paint Markierern von der Polizei kontrolliert wird.
Schießen mit Druckluftwaffen
Kommen wir zu nun zum Schießen mit Druckluftwaffen. Auch dies bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Ausnahmen hierzu findet man diesmal im § 12 Abs. 4 WaffG. Ein Schießen ohne Schießerlaubnis wäre z.B. zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen dürfen. Man sollte also stets einen geeigneten Geschossfang einrichten oder nur in geschlossenen Räumen schießen.
Entgegen der zuvor genannten Altersbeschränkung ist es aber auch Kindern und Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, auf geeigneten Schießstätten mit Luftgewehren und Luftpistolen zu schießen. Die genauen Bestimmungen können dem § 27 Abs. 3 WaffG entnommen werden.
Aufbewahrung
Abschließend bleibt noch die richtige Aufbewahrung von Druckluftwaffen zu klären. Auch hier hält das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung gewisse Anforderungen parat. Laut Gesetz sind diese Waffen ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Ein Sicherheitsbehältnis wie z.B. ein Waffenschrank ist dafür allerdings nicht erforderlich. Es handelt sich ja schließlich auch um sogenannte freie Waffen. In jedem Fall sollte man aber garantieren können, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Waffen haben. // § 13 Abs. 2 AWaffV
Druckluftwaffen unter 0,5 Joule
Eine nicht zu vernachlässigende Besonderheit aus dem Waffengesetz betrifft übrigens Druckluftwaffen unter 0,5 Joule und damit vor allem Airsoft Spieler. Diese Waffen sind teilweise vom Waffengesetz ausgenommen. Es gibt daher auch keine Altersbeschränkung, aber dennoch greift der § 42a WaffG (das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen). Einen ausführlichen Artikel hierzu werde ich vielleicht in Zukunft erstellen. Ihr findet ihn dann sicherlich ebenfalls hier im Gunfinder Magazin.
Weitere Informationen zu Druckluftwaffen und natürlich auch zu anderen freien Waffen befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“. Hier habe ich auch bereits ein Video zu 5 Airsoft Mythen im Waffengesetz veröffentlicht.
Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.