Eine klauenförmige Klinge und ein gebogener Griff mit einem Ring am Ende - dies sind die unverkennbaren Charakterzüge eines Karambit Messers. Ein Messer, das seinen Ursprung zwar im asiatischen Raum hat, sich mittlerweile aber auch in Deutschland großer Beliebtheit erfreut. Dabei sollte man jedoch beachten, dass diese Messer hier zu Lande unter das Waffengesetz fallen. Der folgende Artikel beschäftigt sich daher mit den wichtigsten Informationen rund um das Thema Karambit Messer im Waffengesetz.
Vom Gebrauchsmesser zur Waffe
Wie bereits angeführt, stammen Karambit Messer ursprünglich aus dem asiatischen Raum. Sie wurden hier vor allem als Werkzeug in der Landwirtschaft eingesetzt. Dieser Logik folgend, könnte man diese besonderen Messer wohl am ehestens als einfache Gebrauchsmesser einstufen. Die rechtliche Einstufung in Deutschland fällt jedoch anders aus.
Entgegen der ursprünglichen Zweckbestimmung wurden Karambit Messer im Laufe der Zeit, aufgrund ihrer besonderen Konstruktion, vermehrt auch in verschiedenen Kampfkünsten eingesetzt. Bei uns sind sie aus Filmen und Videospielen vor allem als Kampfmesser bekannt. Man spricht von einer Hieb- und Reißwaffe und damit ist der Begriff der Waffen erfüllt. Dieser Ansicht folgt auch das BKA, das in einem entsprechenden Feststellungsbescheid Karambit Messer als Waffen eingestuft hat.
„Das Karambit-Messer unterscheidet sich von einem herkömmlichen Gebrauchsmesser in der Ausgestaltung der Klingenform, Klingenlänge und der Griffgestaltung. Nach den technischen Merkmalen und kulturellen Vorgaben handelt es sich um ein Messer, das dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.“ (Quell: BKA, AZ SO 11 - 5164.01-Z-243)
Aufgrund dieser waffenrechtlichen Beurteilung ist der Umgang mit einem Karambit Messer nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. // siehe § 2 Abs. 1 WaffG
Erwerb und Besitz
Zwar müssen Karambit Messer als Waffen eingestuft werden, der Erwerb und Besitz erfordern jedoch keine gesonderte Erlaubnis. Es ist also nahezu jedem Volljährigen gestattet, sich ein solches Messer zu kaufen. // beachte § 41 Abs. 1 WaffG
Und entgegen diverser Gerüchte handelt es sich bei einem Karambit Messer auch nicht um eine verbotene Waffe. Es erfüllt schlichtweg nicht die Charakteristik eines Faustmessers. Auch dies wurde im oben genannten Feststellungsbescheid vom BKA klargestellt.
Führen in der Öffentlichkeit
Beim Führen in der Öffentlichkeit wird es jedoch wieder etwas komplizierter. Da es sich um Hieb- und Stoßwaffen handelt, sind Karambit Messer unabhängig von der Klingenlänge vom § 42a WaffG erfasst. Es ist also grundsätzlich verboten, diese Messer außerhalb der eigenen Wohnung zu führen.
Dieses Verbot gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, für den Transport in einem verschlossenen Behältnis und für das Führen dieser Messer, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Eine ausführliche Erläuterung zu diesen Ausnahmen wird bei Bedarf in einem gesonderten Artikel folgen.
Ebenfalls zu beachten ist der § 42 WaffG. Dieser regelt u.a. das Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen. Zuwiderhandlungen können bereits eine Straftat darstellen, die dann wiederum mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Zusammenfassung
Also ganz kurz zusammengefasst: ein Karambit Messer ist eine Waffe, der Umgang mit dieser Waffe ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, man benötigt jedoch keine gesonderte Erlaubnis für den Erwerb und Besitz und es handelt sich auch nicht um eine verbotene Waffe, beim Führen müssen jedoch die §§ 42 und 42a WaffG beachtet werden.
Weitere Informationen zu Karambit Messern und natürlich auch zu anderen feststehenden Messern befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“.
Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.