Für die einen sind sie ein Mittel zur Selbstverteidigung, für die anderen reine Sammlerobjekte. Wieder andere nutzen sie zum Abschießen von Pyromunition an Silvester. Die Rede ist natürlich von Schreckschusswaffen. Und so vielfältig die Einsatzmöglichkeiten auch sein mögen, so umfangreich sind auch die rechtlichen Vorgaben, die es beim Umgang mit diesen Waffen zu beachten gilt. Der folgende Artikel enthält daher eine grobe Zusammenfassung der wichtigsten Informationen, die man bereits vor dem Kauf wissen sollte.
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Schreckschusswaffen sind im Prinzip Nachbildungen von scharfen Schusswaffen mit dem wesentlichen Unterschied, dass hier kein Projektil verschossen wird. Aufgrund einer vorhandenen Laufsperre ist dies auch gar nicht möglich. Verschossen wird stattdessen sog. Kartuschenmunition, die im Grunde nur aus der Hülse selbst und der darin enthaltenen Treibladung besteht. Folglich sorgt diese Munition auch erstmal nur für einen lauten Knall und es werden lediglich heiße Gase ausgestoßen. Mit besonderer Reizstoffmunition lässt sich dann auch Reizstoff und mit einem entsprechenden Aufsatz sogar pyrotechnische Signalmunition verschießen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Munitionsarten werden die Waffen auch als SRS-Waffen bezeichnet, wobei die Buchstaben für Schreckschuss-, Reizstoff-, und Signalwaffen stehen.
Rechtliche Einstufung von Schreckschusswaffen
Anhand der zuvor erläuterten Funktionsweise wird nun deutlich, dass es sich per Definition nicht um Schusswaffen im engeren Sinne handelt, da hier kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Allerdings handelt es sich sehr wohl um Gegenstände, die den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt sind. Folglich sind es auch Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Und da der Umgang mit Waffen in Deutschland nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt dies auch für Schreckschusswaffen.
Erwerb und Besitz
Neben dieser Grundvoraussetzung ist der Erwerb und Besitz von Schreckschusswaffen jedoch grundsätzlich erlaubnisfrei. Dies gilt aber nur für Waffen, die ein entsprechendes PTB Prüfzeichen tragen. Es bestätigt, dass die Waffen den nationalen Vorschriften entsprechen. Nach der neuesten Änderung des Waffengesetzes sind nun aber auch Schreckschusswaffen zulässig, die kein PTB Prüfzeichen tragen, dafür aber den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union entsprechen. Grundlage hierfür ist jedoch eine gemeinsame Richtlinie, welche die technischen Spezifikationen dieser Waffen genauestens umschreibt. Eine solche Schreckschusswaffe zu bekommen dürfte aktuell aber schwieriger sein, als einfach ein bereits auf dem deutschen Markt zugelassenes PTB Modell zu kaufen.
Führen einer Schreckschusswaffe
Anders als bei dem Erwerb und Besitz von Schreckschusswaffen, benötigt man für das Führen sehr wohl eine Erlaubnis. Diese wird durch den kleinen Waffenschein erteilt. Näheres hierzu regelt der § 10 Abs. 4 WaffG. Erst im Besitz dieser Erlaubnis, darf eine Schreckschusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung in der Öffentlichkeit geführt werden. Allerdings gibt es auch hier einige Vereinfachungen gegenüber dem "großen" Waffenschein für scharfe Schusswaffen, denn es wird weder ein Sachkunde-, noch ein Bedürfnisnachweis gefordert. Auch eine Haftpflichtversicherung muss für einen kleinen Waffenschein nicht abgeschlossen werden.
Und wer seine Waffe nur an Silvester von A nach B transportieren möchte, der kann dies auch ohne kleinen Waffenschein tun. Hierfür reicht es bereits aus, wenn sich die Waffe dabei in einem verschlossenen Behältnis befindet. Meine Empfehlung wäre hier ganz klar der abgeschlossene Waffenkoffer. Und wenn man kein geeignetes Vorhängeschloss zur Hand hat, dann reichen auch ganz gewöhnliche Kabelbilder aus, um den Koffer zu verschließen.
Schießen mit Schreckschusswaffen
Kommen wir zu nun zum Schießen mit Schreckschusswaffen. Auch dies bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Ausnahmen hierzu findet man diesmal im § 12 Abs. 4 WaffG. Hält man sich an die dort genannten Vorgaben, so ist das Schießen mit Schreckschusswaffen, entgegen des weit verbreiteten Irrtums, sogar das ganze Jahr über erlaubt. Man muss also nicht erst 12 Monate auf Silvester warten, solange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.
Ein Schießen ohne Schießerlaubnis ist z.B. zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen dürfen. Dies trifft vor allem auf Signalmunition zu, bei einfacher Kartuschenmunition sollten hier natürlich keine Probleme auftreten.
Es ist also grundsätzlich möglich, im eigenen Garten zu schießen, aber aufgepasst: ganz wichtig ist natürlich auch, dass durch das Schießen mit Schreckschusswaffen kein unzulässiger Lärm entstehen darf. Euer Grundstück sollte also eine gewisse Größe aufweisen, damit sich die Nachbarn nicht gestört fühlen und das Ganze nicht doch noch zur Ordnungswidrigkeit wird.
Aufbewahrung
Abschließend bleibt noch die richtige Aufbewahrung von Schreckschusswaffen zu klären. Auch hier hält das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung gewisse Anforderungen parat. Laut Gesetz sind diese Waffen ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Ein Sicherheitsbehältnis wie z.B. ein Waffenschrank ist dafür aber nicht erforderlich. Es wird jedoch dazu geraten, Schreckschusswaffen mit einem Vorhängeschloss im Waffenkoffer zu sichern und diesen wiederum in einem Schrank zu verschließen. So kann schließlich garantiert werden, dass Unbefugte keinen Zugriff auf diese Waffen haben. // § 13 Abs. 2 AWaffV
Weitere Informationen zu Schreckschusswaffen und natürlich auch zu anderen freien Waffen befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“.
Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.