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Ein Gastbeitrag von
Kwannick
Kwannick
Gunfinder Experte
Wo und wann darf mit Schreckschusswaffen geschossen werden? Welche Messer darf man öffentlich führen? Und welche Waffen sind in Deutschland generell verboten? Wie hoch sind die Strafen? Diese und weitere Fragen aus dem Bereich des Waffenrechts werden hier beantwortet.

Machete im Waffengesetz

Gunfinder Magazin

Anfang November ist endlich die zweite Staffel von „7 vs. Wild“ gestartet. Die Challenge findet diesmal auf einer tropischen Insel statt und vier der insgesamt sieben Teilnehmer haben sich dazu entschlossen, eine Machete mitzunehmen. Und das wirft natürlich einige Fragen auf.

In diesem Artikel betrachten wir also die Machete etwas genauer. Handelt es sich um Waffe? Gibt es eine Altersbeschränkung? Und wie sieht es mit dem Führen in der Öffentlichkeit aus? Die Antworten beziehen sich dabei wie immer natürlich nur auf das deutsche Waffengesetz und sind somit auch nur in Deutschland gültig - in Schweden oder auf einer tropischen Insel gelten natürlich andere Gesetze.

Rechtliche Einstufung der Machete

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob die Machete überhaupt unter das deutsche Waffengesetz fällt. Eine Definition für den Begriff der Waffen finden wir im ersten Paragraphen des Waffengesetzes. Demnach sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände - das trifft hier beides sicherlich nicht zu - und das Gesetz nennt zwei Kategorien von tragbaren Gegenständen.

 

Tragbarer Gegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG?

Das sind zum einen die tragbaren Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. // § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG

Und hier herrscht oft große Verwirrung, denn grundsätzlich könnte man ja so gut wie jeden Gegenstand als Waffe einsetzen. Aber genau darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist nämlich, ob die Gegenstände auch dazu bestimmt sind, als Waffen eingesetzt zu werden. Man spricht hier auch vom sog. „Herstellerzweck“. Ein gutes Beispiel ist der Dolch. Der ist spitz zulaufend, beidseitig geschliffen und besitzt oft eine Art Handschutz, damit man selbst beim Zustechen nicht in die Klinge greift. Dieser Gegenstand wurde also von vornherein so konzipiert, dass er eine ideale Stichwaffe darstellt.

Eine Machete hingegen wurde als Werkzeug konzipiert. Die Klinge ist sehr stark, schwer und lang und ermöglicht somit besonders gut das Hacken. Sie wird auch als Buschmesser bezeichnet und das beschreibt es eigentlich ganz gut. Ein nützliches Tool, um sich vor allem im Wald oder Dschungel den Weg freizuschlagen.

Tragbarer Gegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG?

Es bleibt aber noch die zweite Kategorie: Tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. // § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG

Hiermit werden nun Gegenstände erfasst, die grundsätzlich erstmal keine Waffen sind, aber eben als Waffen eingesetzt werden können. Sie müssen aber auch zwingend im Gesetz genannt sein.

Der erste Teil dieser Definition trifft natürlich auf Macheten zu. Die Beschaffenheit sorgt dafür, dass man sie durchaus auch als Waffe verwenden kann. Aber wie schon beschrieben - auch der zweite Teil der Definition muss erfüllt sein. Und im Waffengesetz genannt sind eben nur: Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser. Das sind also ursprünglich einfache Gebrauchsmesser gewesen, die aber vom Gesetzgeber zu Waffen i.S.d. Waffengesetzes gemacht worden sind.  

Da die Machete hier nicht auftaucht, können wir nun festhalten: die Machete ist keine Waffe und das Waffengesetz findet grundsätzlich auch erstmal keine Anwendung (mit Ausnahme vom § 42a WaffG).

 

Altersbeschränkung sowie Erwerb und Besitz

Da die Machete keine Waffe i.S.d. Waffengesetz ist, gibt es auch keine Altersbeschränkung, die sich aus dem Gesetz ergibt und auch Jugendliche dürfen sich ein solches Buschmesser kaufen. Es ist natürlich durchaus möglich, dass einzelne Geschäfte den Verkauf erst ab 18 J. zulassen, diese Bestimmung ergibt sich dann allerdings nicht aus dem Waffengesetz. Man kann also kurz und knapp festhalten: Erwerb und Besitz von Macheten sind völlig frei.

 

Machete öffentlich führen

Kommen wir nun aber zum Führen. Wie gesagt, das Waffengesetz findet grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme des § 42a WaffG. Denn der beschäftigt sich nicht nur mit Waffen, sondern auch mit bestimmten tragbaren Gegenständen, darunter auch feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm.

Jetzt kommt es natürlich auf die jeweilige Machete an, aber man kann wohl davon ausgehen, dass die meisten Macheten eine Klinge besitzen, die über 12 cm lang ist. Und somit dürfen diese Buschmesser grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

Auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Die sind den meisten ja vermutlich schon bekannt, deswegen will ich hier nur auf zwei Besonderheiten eingehen. Fritz Meinecke und sicherlich auch andere große YouTuber beziehen sich oftmals bereits auf die erste Ausnahme, denn sie verwenden die Messer für „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen“.

Laut herrschender Meinung erfordert dies aber ein gewisses Maß an Professionalität. Das wird bei den meisten YouTubern sicherlich zutreffen, heißt aber auch, dass sich nicht gleich jeder auf diese Ausnahme berufen kann. Wenn man also mit seiner Machete bewaffnet durch die Innenstadt läuft, um dort mit dem Smartphone dann ein Foto für Instagram zu schießen, dann wird man hier sicherlich von einer Ordnungswidrigkeit ausgehen können. Es kommt also auch auf den Gesamtkontext an.

Die zweite Ausnahme ist für die meisten da schon etwas einfacher: das Führen der Gegenstände, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Und das wiederum wird bereits angenommen, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt oder der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. // § 42a Abs. 3 WaffG

Auch hier kommt es natürlich wieder auf den Kontext an. Möchte man sich auf das Hobby Bushcraft und Survival berufen, dann sollte man besser nicht mit der Machete im Bahnhofsgebäude herumlaufen. In einem Wald oder auf einer Wiese wäre diese Ausnahme aber durchaus denkbar.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sagt dazu Folgendes:

„Durch die Ausnahme wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.“

 

Zusammenfassung

Also ganz kurz zusammengefasst: die Machete ist keine Waffe, das Waffengesetz sieht daher auch keine Altersbeschränkung vor, man benötigt keine gesonderte Berechtigung für den Erwerb und Besitz, beim Führen sollte man jedoch den gesunden Menschenverstand einschalten und den § 42a WaffG beachten.

Weitere Informationen zu Macheten und natürlich auch zu anderen feststehenden Messern befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“.

 

Disclaimer: 

Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

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