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Ein Gastbeitrag von
Kwannick
Kwannick
Gunfinder Experte
Wo und wann darf mit Schreckschusswaffen geschossen werden? Welche Messer darf man öffentlich führen? Und welche Waffen sind in Deutschland generell verboten? Wie hoch sind die Strafen? Diese und weitere Fragen aus dem Bereich des Waffenrechts werden hier beantwortet.

Monkeyfist im Waffengesetz

Gunfinder Magazin

Wurfleine oder Waffe? Betrachtet man eine „Monkey Fist“ (zu Deutsch: Affenfaust) dann scheint diese Frage zunächst eher unangebracht zu sein. Dennoch werden diese speziellenGegenstände unter gewissen Umständen vom deutschen Waffengesetz erfasst. Der folgende Artikel erläutert daher, was eine Monkey Fist ausmacht und ob sie als Waffe einzustufen ist. Abschließend soll die Frage geklärt werden, ob es sich sogar um eine verbotene Waffe handeln könnte.


Definition und ursprüngliche Zweckbestimmung

Eine Affenfaust umschreibt zunächst nur einen einfachen Knoten, der gleich mehrere Zwecke erfüllen kann. Zum einen wird dieser Knoten in der Seefahrt eingesetzt. Er dient dazu, das Ende einer Wurfleine zu beschweren. Aber auch beim Klettern (als Sicherungsknoten) oder ganz lässig am Schlüsselbund (als Zierknoten) findet die Affenfaust Verwendung.

Darüber hinaus werden aktuell jedoch auch Gegenstände angeboten, die zur Selbstverteidigung bestimmt sind. In den Knoten wird dann meist eine Metallkugel eingeflochten, woraus folgende waffenrechtliche Beurteilung resultiert.

Monkey Fist als Hieb- und Stoßwaffe

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Enthält eine Monkey Fist also eine Metallkugel, ist unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung und Zweckbestimmung von einer Hieb- und Stoßwaffe auszugehen.

Dieser Gedanke ist keineswegs neu, denn auch bei Seeleuten war die Affenfaust schon damals als Waffe sehr beliebt. Das schwere Ende kann schwungvoll beschleunigt werden und sorgt so beim Auftreffen für erhebliche Verletzungen, vor allem dann, wenn man sein Gegenüber am Kopf trifft.


Einstufung als verbotene Waffe

Als nächstes wäre zu prüfen, ob es sich bei der Monkey Fist auch um eine verbotene Waffe handeln könnte. Und hier liegt der Vergleich zum klassischen Totschläger nahe. Der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ist folgende Definition zu entnehmen. „Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.“


Wir haben es hier also mit einer sehr ähnlichen Ausgestaltung und Funktionsweise beider Gegenstände zu tun. Aus diesem Grunde kommt auch das BKA zu dem Ergebnis, dass eine Monkey Fist als Totschläger und damit zugleich als verbotene Waffe einzustufen ist.

Begründung aus dem BKA Feststellungsbescheid

„Der vorliegende Gegenstand ist durch die Verwendung der Metallkugel in der Affenfaust, wie auch der klassische Totschläger, dafür bestimmt, die menschliche Hiebenergie durch eine Schleuderbewegung der Beschwerung zu einer erheblichen Auftreffenergie zu potenzieren, um hierdurch Verletzungen beim Menschen zu verursachen.“

Fazit und Schlussbetrachtung

Wir können also festhalten: auch wenn verschiedene Onlineshops Affenfäuste zur
Selbstverteidigung anbieten, sollte man doch lieber Abstand davon nehmen. Denn bereits der Erwerb einer Affenfaust mit Metallkugel kann eine Straftat darstellen und in der Folge wäre dann auch mit einer erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen. Und natürlich wirken sich derartige Verstöße auch auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus.


Weitere Informationen zur Monkey Fist und natürlich auch zu anderen verbotenen Waffen befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“.


Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

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